Umfassendes Recht auf Einsicht in die Personalakte
Aus einem Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer haben ein Recht auf Einsicht in ihre Personalakte, ungeachtet besonderer Voraussetzungen.
Dabei ergibt sich das Einsichtsrecht aus den Nebenpflichten zum Arbeitsvertrag und ist Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mithin ist es dem Einzelnen selbst überlassen, wann und wem er seine persönlichen Daten offenlegt und wie diese verwendet werden sollen. Insbesondere ist es unerheblich, ob die Daten wertvoll oder sensibel sind. Zudem dürfen nur richtige Daten gespeichert werden, wobei der Betroffene bei unrichtigen Daten einen Beseitigungsanspruch bzw. Korrekturanspruch hat.
Zur Personalakte gehört alles, was ein Unternehmen als Personalakte führt, insbesondere alle Urkunden und Vorgänge die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Bediensteten betreffen.
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mithin ist es dem Einzelnen selbst überlassen, wann und wem er seine persönlichen Daten offenlegt und wie diese verwendet werden sollen. Insbesondere ist es unerheblich, ob die Daten wertvoll oder sensibel sind. Zudem dürfen nur richtige Daten gespeichert werden, wobei der Betroffene bei unrichtigen Daten einen Beseitigungsanspruch bzw. Korrekturanspruch hat.
Zur Personalakte gehört alles, was ein Unternehmen als Personalakte führt, insbesondere alle Urkunden und Vorgänge die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Bediensteten betreffen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 573 09 vom 10.11.2010
Normen: BGB §§ 241 II; BDSG § 27; GG Art. 1 I, 2 I