Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung ist zulässig
Eine Witwenversorgung wird durch eine Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung auch dann ausgeschlossen, wenn eine bestehende Ehe zunächst geschieden wird und vor dem Versorgungsfall mit dem gleichen Partner erneut geschlossen wird.
Dabei ist die Wiederheirat als neue Ehe anzusehen und kann die rechtskräftige Scheidung der Beteiligten nicht rückgängig machen.
Auf die erste Ehe kommt es nach dem LAG Hamm nicht an, mithin könne eine geschiedene Ehefrau nicht Witwe ihres geschiedenen Ehemanns werden.
Durch die Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung werden lediglich die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken begrenzt, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, weshalb keine mittelbare Altersdiskriminierung vorliegt.
Auf die erste Ehe kommt es nach dem LAG Hamm nicht an, mithin könne eine geschiedene Ehefrau nicht Witwe ihres geschiedenen Ehemanns werden.
Durch die Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung werden lediglich die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken begrenzt, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, weshalb keine mittelbare Altersdiskriminierung vorliegt.
Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NW 9 Sa 1989 10 vom 15.02.2011
Normen: AGG § 3