Zahlung privater Bauleistungen durch Geschäftspartner des Arbeitgebers rechtfertigen fristlose Kündigung
Lässt sich ein Arbeitnehmer private Bauleistungen durch den Geschäftspartner seines Arbeitgebers bezahlen, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.
In dem vorliegenden Rechtsstreit ließ sich ein Bankangestellter von einem Geschäftspartner des Arbeitgebers den Bau einer Terasse nebst Beleuchtung bezahlen. Der Arbeitnehmer war über zwanzig Jahre bei der Bank beschäftigt und arbeitete zuletzt als Vertriebsleiter und Direktor.
Das LAG sah die Leistungen des Geschäftspartners als Schmiergelder an und erklärte die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für wirksam.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 6 Sa 1081 11 vom 03.02.2012