Ehebedingte Nachteile können nicht zum Teil zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt werden
Bei der Frage des nachehelichen Unterhalts werden die ehebedingten Nachteile ermittelt, die der Unterhaltsberechtigte erlitten hat.
Dabei wird gegenübergestellt, was der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und der darin vorgenommenen Rollenaufteilung heute hätte verdienen können und was er durch die in der Ehe vorgenommene Rollenaufteilung heute tatsächlich verdient. Dabei kann der ehebedingte Nachteil nicht zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Zur Sicherung seines Lebensunterhalts, muss der Unterhaltsberechtigte im Rahmen des Zugewinns erhaltenes Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung einsetzen. Der Vermögensstamm muss also nicht für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. Dies begründet sich damit, dass das aus der Ehe stammende Vermögen besonders schutzwürdig ist und das über den Zugewinnausgleich erlangte Vermögen jedenfalls nicht angetastet werden darf, wenn daraus keine sichere Einnahmequelle gegeben ist.
Zur Sicherung seines Lebensunterhalts, muss der Unterhaltsberechtigte im Rahmen des Zugewinns erhaltenes Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung einsetzen. Der Vermögensstamm muss also nicht für Unterhaltszwecke eingesetzt werden. Dies begründet sich damit, dass das aus der Ehe stammende Vermögen besonders schutzwürdig ist und das über den Zugewinnausgleich erlangte Vermögen jedenfalls nicht angetastet werden darf, wenn daraus keine sichere Einnahmequelle gegeben ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 84 15 vom 08.06.2016
Normen: BGB 1578 b