Keine Heimunterbringung bei lediglicher Wohngemeinschaft
Eine Heimunterbringung liegt noch nicht vor, wenn ein Betroffener in einer Wohngemeinschaft mit Hausbetreuung lebt, für diese Wohngemeinschaft ein abgeschlossener Mietvertrag vorliegt und der Betroffene lediglich zusätzlich Pflegegeld bezieht.
Insbesondere gilt dies erst Recht, wenn es sich bei der Wohngemeinschaft um eine selbstverwaltende Wohngemeinschaft handelt.
Um eine Heimunterbringung handelt es sich auch nicht, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Verfügung stellt.
Um eine Heimunterbringung handelt es sich auch nicht, wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Verfügung stellt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 226 18 vom 20.05.2020