Beschwerderecht eines Betroffenen im Betreuungsverfahren geht nicht einfach verloren

In einem Verfahren auf Anordnung oder Erweiterung einer Betreuung ist der Betroffene persönlich anzuhören.

Der über die Anordnung oder Erweiterung einer Betreuung entscheidende Richter hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen in seinem Umfeld zu verschaffen. Von der persönlichen Anhörung kann auch in Zeiten der Corona-Pandemie grundsätzlich keine Ausnahme gemacht werden.

Der Gesundheitsschutz der die Anhörung durchführenden Personen ist auf andere Weise zu gewährleisten, mithin durch die Inanspruchnahme passender Schutzkleidung (Mund-Nasenschutz) oder Nutzung von Schutzvorrichtungen wie Glasscheiben etc., als mildere Mittel im Verhältnis zum Absehen von einer persönlichen Anhörung.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 235 20 vom 14.10.2020
[bns]
 

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