Änderung der Mietzahlung bedarf der Schriftform

Wird das Datum zur Zahlung der Miete geändert, so handelt es sich hierbei um eine wesentliche Änderung des Mietvertrages, die unbedingt nach § 550 BGB der Schriftform bedarf.

Neben dem vereinbarten Mietzins sind wesentliche Vetragsbestandteile Mietgegenstand, Dauer des Mietverhältnisses und die Vetragsparteien. Wird eines davon geändert, so ist dies schriftliche festzuhalten.
 
Kammergericht, Urteil KG 8 U 181 12 vom 28.10.2013
[bns]
 

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